Regeln für Firmennamen

Was beim Firmennamen erlaubt ist

Drei Grundregeln entscheiden, ob ein Name als Firma eingetragen werden kann: der passende Rechtsformzusatz, keine Irreführung und ein deutlicher Unterschied zu bestehenden Firmen.

Eine Frau sitzt in einem Arbeitszimmer an einem Schreibtisch und schreibt mit einem Stift in ein Heft; vor ihr liegen ein Laptop und ein Stapel dicker Bücher, dahinter stehen Bücherregale.

Die drei Grundregeln

Rechtsformzusatz, Irreführung, Unterscheidbarkeit

Der Begriff „Firma“ meint im Handelsrecht den Namen eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt (§ 17 HGB). Die folgenden Regeln gelten für Unternehmen, die im Handelsregister stehen oder eingetragen werden.

§ 19 HGB und Gesellschaftsrecht

Rechtsformzusatz

Der Name muss erkennen lassen, ob dahinter ein Einzelkaufmann, eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft steht. Das schützt Geschäftspartner, denn mit der Rechtsform ändert sich die Haftung.

Details und Tabelle

§ 18 Abs. 2 HGB

Irreführungsverbot

Der Name darf bei den angesprochenen Kreisen keine falschen Erwartungen an Größe, Qualifikation, Tätigkeit oder Herkunft wecken, wenn die Angabe für ihre Entscheidung wesentlich ist.

Details und Beispiele

§ 18 Abs. 1, § 30 HGB

Unterscheidbarkeit

Der Name muss kennzeichnen können und Unterscheidungskraft haben. Außerdem muss er sich von anderen Firmen am selben Ort deutlich abheben.

Details und Beispiele

Die Regeln im Einzelnen

1. Rechtsformzusatz: Welcher Zusatz gehört zu welcher Rechtsform?

Der Zusatz ist Teil der Firma. Der Generator liefert bewusst nur den Kern des Namens, den Zusatz ergänzen Sie nach Ihrer Rechtsform. Eine Auswahl der gesetzlichen Vorgaben:

Rechtsformen und der jeweils vorgeschriebene Zusatz im Firmennamen
RechtsformZusatz im NamenQuelle
Einzelkaufmann (eingetragen)„eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine verständliche Abkürzung wie „e. K.“§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Offene Handelsgesellschaft„offene Handelsgesellschaft“ oder eine verständliche Abkürzung, etwa „OHG“§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Kommanditgesellschaft„Kommanditgesellschaft“ oder eine verständliche Abkürzung, etwa „KG“§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB
GmbH„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine verständliche Abkürzung, etwa „GmbH“§ 4 GmbHG
Unternehmergesellschaft„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“§ 5a Abs. 1 GmbHG
Aktiengesellschaft„Aktiengesellschaft“ oder eine verständliche Abkürzung, etwa „AG“§ 4 AktG

Ist bei einer OHG oder KG keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter, etwa bei einer GmbH & Co. KG, muss die Firma die Haftungsbeschränkung erkennen lassen (§ 19 Abs. 2 HGB). Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaften, Freiberufler und nicht eingetragene Einzelunternehmen gelten andere Regeln. Sie treten häufig unter dem eigenen Namen auf und fügen eine Geschäftsbezeichnung hinzu. Diese Fälle behandelt die Seite nicht.

Beispiele für die Schreibweise

  • Kern des Namens aus dem Generator: Holzwerk
  • Als eingetragene Einzelkauffrau: Holzwerk Meier e. K.
  • Als GmbH: Holzwerk GmbH
  • Als UG: Holzwerk UG (haftungsbeschränkt)

„Meier“ steht hier nur als Platzhalter für einen Nachnamen.

2. Irreführungsverbot: Der Name darf nichts vortäuschen

Eine Firma darf keine Angaben enthalten, die über geschäftliche Verhältnisse in die Irre führen, wenn diese für die angesprochenen Kreise wesentlich sind. Im Verfahren vor dem Registergericht wird eine mögliche Irreführung allerdings nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 Abs. 2 HGB). Maßgeblich ist, welchen Eindruck der Name bei Kundschaft und Geschäftspartnern erweckt.

Kritisch sind erfahrungsgemäß Wörter, die eine Größe, eine Qualifikation oder einen Status behaupten:

  • Größe und Reichweite: „International“, „Global“, „Zentrale“ oder „Deutsche …“ für ein kleines, regionales Unternehmen.
  • Wissenschaft und Institution: „Institut“ oder „Akademie“ ohne entsprechende Einrichtung dahinter.
  • Qualifikation: „Meisterbetrieb“ ohne Meistertitel im Betrieb oder geschützte Berufsbezeichnungen ohne die entsprechende Qualifikation.
  • Geschützte Bezeichnungen: etwa „Bank“ oder „Versicherung“, die nur Unternehmen mit entsprechender Erlaubnis verwenden dürfen.
  • Tätigkeit: Ein Name wie „Holzwerk“ erwartet Holzarbeit. Wer ausschließlich Metall verarbeitet, sollte ihn nicht wählen.

Ob eine Angabe irreführt, hängt vom Einzelfall ab. Im Eintragungsverfahren wird häufig die Industrie- und Handelskammer gehört. Ein frühes Gespräch mit ihr spart Zeit, bevor Visitenkarten und Schilder gedruckt sind.

3. Unterscheidbarkeit: Der Name muss sich abheben

Die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB). Eine bloße Sachbezeichnung wie „Bäckerei“ oder „Handel“ allein reicht deshalb meist nicht. Ein Name wie „Kornfuchs Bäckerei“ kann dagegen kennzeichnen, weil der erste Teil individuell ist.

Hinzu kommt der Abstand zu anderen: Jede neue Firma muss sich von allen am selben Ort oder in derselben Gemeinde bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB). Ein anderer Rechtsformzusatz genügt dafür nicht. Heißt eine bestehende Firma „Nordimpuls GmbH“, wird „Nordimpuls UG (haftungsbeschränkt)“ am selben Ort kaum eingetragen werden.

Firmenname und Marke sind zweierlei

Die Eintragung im Handelsregister sagt nichts darüber, ob jemand anderes schon Rechte an dem Namen hat. Als Kennzeichen eines Unternehmens kann ein Name als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein (§ 5 MarkenG), und der Inhaber kann anderen die Nutzung verbieten (§ 15 MarkenG). Wer eine Firma unbefugt gebraucht, kann außerdem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 37 Abs. 2 HGB). Prüfen Sie deshalb vor der Anmeldung immer auch die Markenregister. Die Schritte stehen auf der Seite Namen prüfen.

Häufige Fragen

Darf ein Firmenname englisch oder erfunden sein?

Fantasienamen und fremdsprachige Wörter sind grundsätzlich möglich. Entscheidend sind Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft und die Frage, ob der Name irreführt. Mehr dazu im Beitrag Englischer oder deutscher Firmenname?

Sind Zahlen und Sonderzeichen im Namen erlaubt?

Ziffern und gängige Zeichen wie „&“ oder der Bindestrich kommen in Firmen vor. Ob einzelne Sonderzeichen eingetragen werden, entscheidet das Registergericht. Wenn Sie ein ungewöhnliches Zeichen planen, fragen Sie vorher bei der IHK nach.

Brauche ich einen Rechtsformzusatz, wenn ich nicht im Handelsregister stehe?

Die Zusätze nach HGB gelten für Firmen im Handelsregister. Nicht eingetragene Einzelunternehmen und Freiberufler treten meist mit Vor- und Nachnamen auf und dürfen eine Geschäftsbezeichnung ergänzen. Welche Angaben auf Briefen und im Impressum stehen müssen, klären Sie im Einzelfall.

Schützt der Handelsregistereintrag meinen Namen vor Nachahmern?

Nicht automatisch. Ein Name kann als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein, und eine Marke bietet zusätzlichen Schutz. Beides ist getrennt von der Eintragung zu betrachten. Eine Markenanmeldung gehört deshalb zu den Überlegungen nach der Namenswahl.

Quellen und Stand

Die Gesetzestexte wurden am 10. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufen; dort steht stets die aktuelle Fassung. Zu jedem Gesetz steht der Stand, den das Portal an diesem Tag auswies.

  • § 17 HGB – Begriff der Firma. Handelsgesetzbuch, Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33).
  • § 18 HGB – Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, Irreführungsverbot. Handelsgesetzbuch, Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33).
  • § 19 HGB – Bezeichnung der Firma. Handelsgesetzbuch, Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33).
  • § 30 HGB – Unterscheidbarkeit. Handelsgesetzbuch, Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33).
  • § 37 HGB – Unzulässiger Firmengebrauch. Handelsgesetzbuch, Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33).
  • § 4 GmbHG – Firma der GmbH. GmbH-Gesetz, Stand: zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323).
  • § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft. GmbH-Gesetz, Stand: zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323).
  • § 4 AktG – Firma der Aktiengesellschaft. Aktiengesetz, Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33).
  • § 5 MarkenG – Geschäftliche Bezeichnungen. Markengesetz, Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152).
  • § 15 MarkenG – Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung. Markengesetz, Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152).

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